Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: April 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Veniamin Mantay, tätig unter der Geschäftsbezeichnung „Brinovo", Bahnhofstraße 13, 39345 Niedere Börde OT Vahldorf (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „AN") und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG") über Leistungen der Prozessautomatisierung, Webentwicklung, KI-Integration und digitaler Lösungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn der AN in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Die jeweils gültige Fassung dieser AGB ist auf der Website des Auftragnehmers (brinovo.de/agb) jederzeit abrufbar und wird durch Hinweis im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung wirksam in den Vertrag einbezogen.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des AN sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des AN in Textform (§ 126b BGB) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(4) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Beweiszwecken der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel. § 305b BGB bleibt unberührt.
§ 3 Leistungsumfang und Drittsoftware
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
(2) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform und können zu einer Anpassung von Preis und Zeitplan führen.
(3) Soweit der AN im Rahmen der Leistung Software, Cloud- oder API-Dienste Dritter (insbesondere Vercel, Supabase, Anthropic) integriert, gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie die Service Level des jeweiligen Drittanbieters. Eigene Mängelansprüche des AN gegen den Drittanbieter werden auf Verlangen an den AG abgetreten; weitergehende Ansprüche gegen den AN bestehen insoweit nicht.
(4) Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen; eine Software Bill of Materials (SBOM) wird auf Anfrage bereitgestellt.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Alle genannten Preise sind Endpreise. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet und daher nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Sofern der AN die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, ist die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Nettobetrag zu entrichten.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Projekten ab einem Volumen von 1.500 € wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % bei Auftragserteilung fällig; der verbleibende Betrag ist bei Projektabschluss bzw. Abnahme zahlbar.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € zu erheben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Der AG stellt erforderliche Informationen, Zugänge (Admin-Accounts, Hosting, Domains, APIs, Drittsysteme), Materialien und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in nutzbarer Form bereit. Die Mitwirkungspflichten sind echte Hauptleistungspflichten.
(2) Verzögert sich die Leistung durch verspätete oder unzureichende Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Der AN kann Mehraufwand (Wartezeiten, Umplanung, erneute Einarbeitung) zum jeweils gültigen Stundensatz — derzeit 99 € netto pro Stunde — zusätzlich in Rechnung stellen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
(3) Der AG gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. er zur Nutzung und Weitergabe berechtigt ist, und stellt den AN insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Der AG ist für regelmäßige, mindestens arbeitstägliche Datensicherungen seiner produktiven Systeme selbst verantwortlich.
§ 6 Abnahme
(1) Werkleistungen sind abzunehmen. Der AG prüft die Leistung innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Bereitstellung.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform verweigert (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auf diese Wirkung wird in der Bereitstellungsnachricht ausdrücklich hingewiesen.
(3) Nimmt der AG die Leistung produktiv in Gebrauch, gilt sie spätestens damit als konkludent abgenommen.
(4) Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsteile sind zulässig.
§ 7 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgenden Maßgaben.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen; § 377 HGB bleibt unberührt.
(3) Der AN hat das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung nach seiner Wahl). Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der AG mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.
(4) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Arglist, Garantie, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz — insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- nach dem Produkthaftungsgesetz;
- bei Übernahme einer Garantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Klausel sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung nach Absatz 2 begrenzt ist, gilt für die Gesamthaftung je Schadensfall der jeweils höchste der folgenden drei Beträge als Höchstgrenze:
- der Nettoauftragswert des betroffenen Einzelauftrages;
- bei Dauerschuldverhältnissen die auf zwölf (12) Monate vor dem Schadensereignis entfallende Nettovergütung;
- 50.000 €.
(5) Für Schäden durch Datenverlust haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, mindestens arbeitstäglicher Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten typischerweise entstanden wäre.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, soweit eine solche Weitergabe nicht für die Vertragsdurchführung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Diese Verpflichtung gilt für drei (3) Jahre über das Vertragsende hinaus. Schutzrechte nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bleiben unberührt.
§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Der AN räumt dem AG mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den projektspezifisch erstellten Arbeitsergebnissen ein, beschränkt auf den vertragsgemäßen Geschäftsbetrieb des AG. Das Nutzungsrecht ist innerhalb verbundener Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) übertragbar und unterlizenzierbar.
(2) Ausschließliche Nutzungsrechte sowie Bearbeitungs- und darüber hinausgehende Verwertungsrechte werden nur gegen gesonderte Vereinbarung in Textform und angemessene zusätzliche Vergütung eingeräumt (§ 31 UrhG).
(3) Generische Komponenten, Frameworks, Bibliotheken, Know-how, Methoden, Tools und wiederverwendbare Module verbleiben beim AN; der AG erhält insoweit ein einfaches Nutzungsrecht nach Absatz 1.
(4) Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen; diese gehen den vorstehenden Regelungen vor.
(5) Der AN darf Name und Logo des AG sowie neutrale Projektbeschreibungen zu Referenz- und Portfoliozwecken verwenden, sofern der AG nicht in Textform widerspricht.
§ 11 Einsatz künstlicher Intelligenz
(1) Der AN setzt zur Leistungserbringung KI-basierte Werkzeuge (Large Language Models / GPAI Dritter, insbesondere Anthropic Claude) ein und verwendet KI im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), insbesondere Art. 4 (KI-Kompetenz). Der vom AN auf seiner Website angebotene KI-Assistent „Brinovo AI" ist ein KI-System mit begrenztem Risiko und insbesondere kein Hochrisiko-System im Sinne des Anhangs III KI-VO. Es erbringt keine medizinischen, gesundheitsbezogenen, rechtlichen oder finanziellen Diagnosen oder Empfehlungen.
(2) KI-generierte Inhalte sind nicht fehlerfrei. Insbesondere können Halluzinationen, veraltete Daten und Verzerrungen (Bias) auftreten. Der AG ist verpflichtet, KI-generierte Arbeitsergebnisse vor produktivem Einsatz auf Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit (insbesondere Urheber-, Marken-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht) zu prüfen, sofern keine erweiterte Qualitätssicherung ausdrücklich beauftragt wurde. Eine Haftung des AN richtet sich nach § 8.
(3) Setzt der AG im Rahmen des Vertrages KI-Systeme ein, die Endnutzer adressieren (z. B. Chatbots, Dialogsysteme, synthetische Medien), ist der AG ab dem 2. August 2026 als Betreiber (Deployer) nach Art. 50 KI-VO verpflichtet, Endnutzer über die KI-Interaktion zu informieren und KI-generierte Bild-, Audio- und Videoinhalte als solche zu kennzeichnen. Der AN unterstützt den AG hierbei auf gesonderten Auftrag; die rechtliche Verantwortung gegenüber Behörden und Dritten verbleibt beim AG.
(4) Der AG stellt sicher, dass an den AN übergebene Daten nicht gegen Rechte Dritter oder Datenschutzrecht verstoßen. Zu Trainingszwecken werden Kundendaten nicht verwendet, sofern nicht gesondert in Textform vereinbart.
§ 12 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer im Auftrag verarbeitet werden, schließen die Parteien ergänzend einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag geht diesen AGB bei Widersprüchen in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
(2) Die vom AN selbst genutzten Subprozessoren (insbesondere Vercel Inc., Supabase Pte. Ltd., Anthropic PBC) werden im AVV benannt; ihre Einschaltung wird vom AG mit Vertragsschluss vorab allgemein genehmigt. Wechsel oder neue Subprozessoren werden dem AG rechtzeitig in Textform mitgeteilt; ein Widerspruchsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO bleibt unberührt.
§ 13 Subunternehmer
Der AN darf zur Leistungserbringung Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einsetzen. Der AN bleibt alleiniger Vertragspartner des AG und haftet für das Verhalten seiner Subunternehmer wie für eigenes Verhalten. Die Einschaltung von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach Art. 28 Abs. 2–4 DSGVO und wird im AVV geregelt.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Der AN haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen und vom AN nicht zu vertreten sind.
(2) Hierzu zählen insbesondere großflächige oder wesentliche Ausfälle und Störungen von Infrastruktur-, Cloud- und API-Diensten Dritter (z. B. Amazon Web Services, Google Cloud, Microsoft Azure, Vercel, Supabase, Cloudflare, OpenAI, Anthropic, Mistral, Hugging Face), großflächige Internet-, Strom- oder Telekommunikationsstörungen, Cyberangriffe (insbesondere DDoS, Ransomware), Pandemien, Embargos, Sanktionen, behördliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände.
(3) Vereinbarte Termine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als sechs (6) Wochen, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten.
(4) Der AN ergreift im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik. Eine darüber hinausgehende Verfügbarkeit der eingesetzten Drittanbieter-Dienste kann der AN nicht gewährleisten.
§ 15 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) Laufende Betreuungs- und Wartungsverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats in Textform (E-Mail genügt) gekündigt werden, sofern keine abweichende Mindestlaufzeit individuell vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Beendigung des Vertrages stellt der AN dem AG dessen produktive Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung, soweit dies technisch möglich und nicht unverhältnismäßig ist. Der hierfür erforderliche Aufwand wird gesondert nach Stundensatz vergütet.
§ 16 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Haldensleben bzw. das Landgericht Magdeburg. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. § 306 BGB findet ergänzende Anwendung.